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AGB

Allgemeine Geschäftsbedinungen

1 Anwendung dieser Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil aller Vereinbarungen zwischen Anticimex GmbH, Kärntner Straße 12, 8720 Knittelfeld, mit der Firmenbuchnummer FN389309p („Anticimex“) und den Kunden.

1.2 Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten für sämtliche vertragliche Beziehungen ausschließlich diese, dem Kunden bekannt gegebenen AGB. Diese AGB bilden zusammen mit der Auftragsbestätigung von Anticimex die „Vereinbarung“.

1.3 Die Auftragsbestätigung von Anticimex bestimmt den Umfang der Pflichten seitens Anticimex gegenüber dem Kunden.

1.4 Diese AGB legen den Umfang hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Objekte und Geschäftsaktivitäten fest.

1.5 Allfällige allgemeine Bedingungen des Kunden, die von den AGB von Anticimex abweichen oder diesen widersprechen, haben keine Gültigkeit. Alle von den AGB abweichenden Vertragsergänzungen bzw. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung seitens Anticimex. Stillschweigen von Anticimex gegenüber anders lautenden Bedingungen oder Vertragsbestimmungen des Kunden gilt in keinem Fall als Zustimmung oder Anerkennung. Die Übernahme der Ware von Anticimex gilt in jedem Fall als Anerkennung der AGB.

2 Überprüfung und vorbereitende Schädlingsbekämpfung

2.1 Vor Auftragsbestätigung behält sich Anticimex das Recht vor, das Objekt des Kunden zu überprüfen, um eine Risikobewertung durchzuführen. Sofern eine solche Risikobewertung für den Kunden seitens Anticimex als entgeltliche Gefahrenanalyse durchgeführt wird, wird dies dem Kunden vorab von Anticimex mitgeteilt und werden die entsprechenden Kosten gesondert im Angebot ausgewiesen.

2.2 Ausgehend von den Ergebnissen der Überprüfung wie oben in Paragraf 2.1 dargelegt, kann Anticimex eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte vorbereitende Schädlingsbekämpfung durchführen.

3 Vertragslaufzeit und Verlängerung

3.1 Sofern vertraglich mit dem Kunden nicht abweichend vereinbart, beträgt die Vertragslaufzeit drei (3) Jahre ab Vertragsbeginn.

3.2 Die Vereinbarung verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß dem vorstehenden Paragrafen 3.1 automatisch um ein (1) weiteres Jahr, wenn sie von einer der Parteien nicht bis längstens drei (3) Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

4 Vertragsbeginn

Die Vereinbarung tritt an dem Datum in Kraft, welches vertraglich festgelegt wurde.

5 Gebühren und Kosten

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Jahresgebühr zu bezahlen. Die Jahresgebühr hat der Kunde jährlich im Voraus zu leisten.

5.2 Die vereinbarten Entgelte sind wertgesichert und verändern sich mindestens mit der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI 2025) bzw. eines an seine Stelle tretenden Index.

[Für Verbraucher gilt: Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Jahresgebühr vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2025 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich drei Prozent (3%) bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind kaufmännisch zu runden. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei (2) Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt]

5.3 Anticimex behält sich das Recht vor, dem Kunden, zusätzlich zur Jahresgebühr, die Kosten für weitere von Anticimex durchgeführte und vom Kunden beauftragte Leistungen wie zum Beispiel Expressdienstleistungen, technische Dienstleistungen und Problembehandlung zu berechnen.

5.4 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Anticimex gegenüber Unternehmern berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % jährlich zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

6 Änderungen der Vereinbarung

6.1 Anticimex ist berechtigt, sachlich gerechtfertigte und für den Kunden zumutbare Änderungen der Vereinbarung einschließlich dieser AGB vorzunehmen, wenn diese aufgrund geänderter gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen, technischer Weiterentwicklungen, Sicherheitsanforderungen oder Änderungen der für die Leistungserbringung maßgeblichen betrieblichen Rahmenbedingungen erforderlich sind. Die wesentlichen vertraglichen Hauptleistungspflichten dürfen dadurch nicht zum Nachteil des Kunden verändert werden.

6.2 Anticimex informiert den Kunden mindestens drei (3) Monate vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform über die Änderungen. Änderungen, die aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen oder zur Behebung einer Sicherheitslücke keinen Aufschub erlauben, dürfen mit einer entsprechend kürzeren Frist oder mit sofortiger Wirkung vorgenommen werden.

6.3 Beeinträchtigt eine Änderung die vertragliche oder wirtschaftliche Position des Kunden nicht nur unwesentlich, ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Anticimex weist den Kunden in der Änderungsmitteilung auf dieses Kündigungsrecht hin. Bereits im Voraus bezahlte Entgelte werden für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung anteilig zurückerstattet.

7 Pflichten von Anticimex

7.1 Anticimex wird am Objekt die Schädlingsbekämpfung durchführen. Die Art der Schädlingsbekämpfung wird von Anticimex von Fall zu Fall festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung des menschlichen Wohlergehens und von Umweltaspekten. Falls die Vereinbarung Schädlingsbekämpfung bei Mobilien umfasst und die Schädlingsbekämpfung an einem anderen Ort als dem Objekt notwendig ist, so ist der Kunde für alle notwendigen Kosten in Bezug auf den Transport der Mobilien verantwortlich.

7.2 Anticimex arbeitet aktiv daran, alle Risiken hinsichtlich der Arbeitsbedingungen am Objekt zu vermindern, dies insbesondere bei der Durchführung der Schädlingsbekämpfung und der Anbringung und Installation von Ausstattungen.

7.3 Anticimex stellt dem Kunden die Dokumentation zu Überprüfungen, Vorschlägen von Maßnahmen, Ableseprotokollen usw. in Verbindung mit der Vereinbarung zur Verfügung. Der Kunde kann die Dokumentation in seinem eigenen Geschäftsbereich frei verwenden. Die Bereitstellung der Dokumentation dient jedoch ausschließlich dem Vertrauen des Kunden und Anticimex stellt die Dokumentation nur zu der Bedingung zur Verfügung, dass Anticimex niemals für den Inhalt der Dokumentation gegenüber Dritten haftbar wird.

7.4 Bauliche Maßnahmen oder andere ähnliche Eingriffe in Gebäude sind nicht Teil der Pflichten von Anticimex, sofern dies nicht an anderer Stelle der Vereinbarung ausdrücklich angeführt ist. Die Pflichten seitens Anticimex beinhalten jedoch die Montage und Demontage eigener Gegenstände.

7.5 Die Pflichten von Anticimex beinhalten nicht die professionelle Behandlung von Lebensmitteln, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

7.6 Die Pflichten von Anticimex beinhalten nicht Schädlingsbekämpfung bei Mobilien und/oder Waren, sofern es nicht ausdrücklich anderes und nach Maßgabe der Bestimmungen von Paragraf 7.1 vereinbart wurde.

7.7 Dienstleistungen werden von Anticimex während der normalen Betriebszeiten von Anticimex durchgeführt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

7.8 Anticimex schuldet eine fachgerechte Dienstleistung, jedoch keinen garantierten Erfolg. Ein Wiederauftreten von Schädlingen kann aufgrund äußerer Einflüsse nicht ausgeschlossen werden.

8 Pflichten des Kunden

8.1 Der Kunde ist verpflichtet: Anticimex Zugang zum Objekt gemäß den Anweisungen von Anticimex zu gewähren;

8.1.1 alle Ausstattungen bereitzustellen, die für Anticimex notwendig sind, um Zugang zum Objekt zu erhalten.

8.1.2 im Bedarfsfall, geeignete und ÖNORM-gerechte Aufstiegshilfen (z.B. geprüfte Leiter, Steiger, etc.) für schwer zugängliche Bereiche zur Verfügung zu stellen, damit die sicherheitstechnischen Richtlinien (gemäß den anwendbaren österreichischen Arbeitnehmerschutzvorschriften) bei unseren Arbeiten eingehalten werden können.

8.1.3 alle Vorbereitungen vor der Schädlingsbekämpfung gemäß den Anweisungen von Anticimex durchzuführen. Dies beinhaltet unter anderem bauliche Maßnahmen laut Anweisungen von Anticimex;

8.1.4 sorgfältig alle Anweisungen von Anticimex zu befolgen;

8.1.5 sicherzustellen, dass alle relevanten Flächen oder Teile des Objektes zur Platzierung oder Montage von Ausstattungen durch Anticimex zugänglich sind;

8.1.6 sicherzustellen, dass gemäß den Anweisungen von Anticimex ausreichende Stromversorgung vorhanden ist, wenn elektrische oder elektronische Ausstattungen montiert werden oder wurden. Dies kann eine Stromversorgung über das Stromnetz oder Batteriestrom sein;

8.1.7 die volle Verantwortung am Objekt, für elektrische Überprüfungen, die elektrische Sicherheit und für alle Maßnahmen zur elektrischen Sicherheit zu übernehmen;

8.1.8 Anticimex über alle speziellen Bedingungen in Bezug auf das Objekt zu informieren. Dies umfasst unter anderem alle sensiblen Gebiete oder Sperrgebiete sowie alle Einschränkungen in Bezug auf die Zugänglichkeit dieser Gebiete und/oder von Teilen des Objektes. Der Kunde ist verpflichtet, Anticimex alle speziellen Ausstattungen oder Ähnliches in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, welcher notwendig ist, um Zugang zum gesamten Objekt oder zu Teilen davon zu haben;

8.1.9 Anticimex unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn der Kunde bemerkt, dass sämtliches Eigentum von Anticimex beschädigt, bewegt, benutzt oder ähnliches worden ist; und

8.1.10 Anticimex unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn dem Kunden Umstände oder Ereignisse in Bezug auf die Vereinbarung bekannt werden, welche die Vereinbarung oder die Erfüllung der Vereinbarung seitens einer Partei betreffen könnten, oder von welchen der Kunde vermutet, dass sie die Vereinbarung oder die Erfüllung der Vereinbarung seitens einer Partei betreffen könnten.

8.2 Der Kunde trägt die volle Verantwortung am Objekt in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Arbeitsumfeld. Der Kunde muss, gleich ob dies von den Rechtsvorschriften bezüglich des Arbeitsumfeldes gefordert wird oder nicht, eine sichere Arbeitsumgebung für die Mitarbeiter von Anticimex schaffen. Dies schließt die Verpflichtung des Kunden mit ein, Informationen zur Verfügung zu stellen und alle Maßnahmen zur Schaffung einer sicheren Arbeitsumgebung für Mitarbeiter von Anticimex zu treffen.

8.3 Der Kunde ist nach Montage und/oder Demontage des Eigentums von Anticimex und/oder nach der Schädlingskontrolle verantwortlich für die Wiederherstellung des Gebäudes.

9 Ausstattung

9.1 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde bleibt Anticimex Eigentümer an der beim Kunden verwendeten Ausstattung.

9.2 Der Kunde ist mit einer verschuldensunabhängigen Haftung verantwortlich für das Eigentum von Anticimex. Der Kunde haftet für jedes beschädigte, verlorene oder zerstörte Eigentum von Anticimex gegenüber Anticimex.

9.3 Anticimex ist berechtigt, bei Ablauf, Auflösung oder Kündigung der Vereinbarung sämtliches Eigentum wieder an sich zu nehmen.

10 Haftungsbeschränkung

10.1 Anticimex haftet niemals für indirekte Schäden oder Folgeschäden einschließlich Geschäftsentgang oder erhofften Gewinn. Anticimex haftet für Personenschäden sowie für Schäden, die Anticimex oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Kunde hat das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nachzuweisen. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und den Verlust von Aufträgen, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10.2 Schadenersatzforderungen verjähren in sechs (6) Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in zwei (2) Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

10.3 Die Haftung von Anticimex ist, soweit gesetzlich zulässig und mit Ausnahme von Personenschäden und vorsätzlich verursachten Schäden, der Höhe nach mit der für das betroffene Vertragsjahr vereinbarten Netto-Jahresgebühr des konkret betroffenen Objekts begrenzt. Ist für das betroffene Objekt keine Jahresgebühr vereinbart, gilt das für die schadenverursachende Leistung vereinbarte Nettoentgelt als Haftungsobergrenze.

10.4 Anticimex haftet niemals für Schäden, welche direkt oder indirekt von Schädlingen verursacht wurden, außer die Schäden wurden durch eine nachlässige Untersuchung seitens Anticimex verursacht oder signifikant verschlimmert, oder die Schäden entstanden durch eine unzulässige Verzögerung der Durchführung einer Schädlingsbekämpfung seitens Anticimex, nachdem Anticimex das Vorhandensein von Schädlingen festgestellt hatte oder davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Falle einer solchen Haftung gilt die Haftungsbeschränkung wie in den Paragrafen 10.1 bis 10.3 dargelegt. Anticimex haftet niemals für Schäden, welche von Mikroorganismen, Allergenen, Giften, Chemikalien oder fremden Objekten verursacht wurden.

10.5 Anticimex haftet niemals für Schäden, welche direkt oder indirekt durch Feuer entstanden sind, wenn ein solches Feuer auf unsachgemäßen Feuerschutz oder auf inkorrekte Informationen seitens des Kunden in Bezug auf den Zustand des Objektes zurückgeführt werden kann.

10.6 Alle Angaben von Anticimex bezüglich der elektrischen Sicherheit des Kunden sind nur Empfehlungen. Anticimex haftet niemals für inkorrekte Empfehlungen oder für das Fehlen solcher Empfehlungen.

10.7 Anticimex haftet niemals für Gebühren, Geldstrafen, Bußgelder, Vertragsstrafen oder ähnliche Sanktionen, die dem Kunden nach einer Überprüfung oder einem Vorfall auferlegt werden.

10.8 Anticimex haftet niemals für Gebühren, die dem Kunden im Zuge von Kontrollen oder Überprüfungen gemäß der geltenden Umweltgesetzgebung entstehen oder auferlegt werden.

10.9 Für Verbraucher gilt: Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.

11 Beschwerden und Verjährungsvorschriften für Unternehmer

11.1 Der Kunde hat Anticimex in schriftlicher Form bezüglich Schäden oder Forderungen so bald wie möglich zu informieren nachdem der Kunde (i) den Schaden, oder (ii) das Ereignis, die Nachlässigkeit oder das Versäumnis, welches den Schaden verursacht hat, bemerkt hat oder sobald er dies hätte bemerken müssen. Jedoch darf eine solche Mitteilung unter keinen Umständen zu einem späteren Zeitpunkt als drei (3) Monate nach entweder (a) der Fertigstellung oder Unterbrechung der Dienstleistung oder (b) der Kündigung oder dem Ablauf des Vertrages, je nachdem was früher eintritt, erfolgen.

11.2 Falls die schriftliche Mitteilung nicht innerhalb der in Paragraf 11.1 festgelegten Zeit erfolgt, hat der Kunde sein Recht auf Schadensersatzanspruch von Anticimex verwirkt.

12 Höhere Gewalt

12.1 Falls Anticimex seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann oder die Erfüllung dieser unangemessen erschwert wird, und zwar durch Umstände, über welche Anticimex keine Gewalt hat, dann ist Anticimex nicht verpflichtet, seine Pflichten zu erfüllen, solange die fraglichen Umstände die Erfüllung der Pflichten verhindern oder diese unangemessen erschweren, auch nicht für einen angemessenen darauffolgenden Zeitraum. Solche Umstände schließen unter anderem Folgendes mit ein: Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Enteignung, Währungsbeschränkungen, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Warenknappheit, Treibstoffbeschränkungen, Störungen des Arbeitsmarktes, Unterbrechungen bei Hardware oder Software, Aktivitäten des Zivilschutzes oder des Bundesheeres, außergewöhnliche Wetterbedingungen oder jeden anderen Umstand, der außerhalb der Kontrolle von Anticimex liegt.

12.2 Falls ein Umstand wie in Paragraf 12.1 beschrieben Anticimex daran hindert, seine Pflichten innerhalb von sechs (6) Monaten zu erfüllen oder die Erfüllung dieser für mehr als sechs (6) Monate unangemessen erschwert wird, können beide Parteien mit sofortiger Wirkung die Vereinbarung kündigen, indem die jeweils andere Partei schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wird.

13 Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund

13.1 Jede Partei ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Verpflichtung aus der Vereinbarung verletzt und die Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behebt.

13.2 Anticimex ist darüber hinaus berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder die Leistungserbringung vorübergehend auszusetzen, wenn

a) der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist fällige Zahlungen nicht leistet,

b) der Kunde wesentliche Mitwirkungs- oder Sicherheitsverpflichtungen nicht erfüllt,

c) der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung erforderliche Anweisungen von Anticimex nicht befolgt und dadurch die sichere oder vertragsgemäße Leistungserbringung erheblich beeinträchtigt wird, oder

d) die Leistungserbringung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben dauerhaft unzulässig oder unmöglich wird.

13.3 Eine Abmahnung oder Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn die Fortsetzung der Vereinbarung für die kündigende Partei unzumutbar ist, insbesondere bei einer unmittelbaren Gefahr für Personen, Umwelt oder Sachen.

13.4 Im Fall einer berechtigten Kündigung durch Anticimex hat der Kunde die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie nachweislich entstandene und nicht mehr vermeidbare Kosten zu bezahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Ersparte Aufwendungen von Anticimex sind anzurechnen.

14 Datenverarbeitung - Geheimhaltung

14.1 Personenbezogene Daten: Die Parteien sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften stattfindet.

14.2 Geheimhaltung: Anticimex ist verpflichtet, keine vertraulichen Informationen, welche Anticimex vom Kunden erhalten hat oder welche Anticimex im Zuge der vertraglichen Leistungserbringung erfährt, an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt nur für Informationen, welche der Kunde als vertraulich gekennzeichnet oder identifiziert hat.

14.3 Die Geheimhaltungspflicht von Paragraf 14.2 gilt nicht für Informationen, welche öffentlich bekannt waren, für Informationen, welche Anticimex unabhängig ohne Bezug zu den vom Kunden erhaltenen Informationen entwickelt hat, oder für Informationen, welche Anticimex von einer Drittpartei erhalten hat. Zudem verhindert die Geheimhaltungspflicht niemals, dass Anticimex Informationen weitergibt, wenn dies vom Gesetz, einer Verordnung, welche durch eine zuständige Behörde gestellt wurde, oder von einem Gerichtshof gefordert wird.

15 SMART Produktbedingungen

15.1 Anwendungsbereich

15.1.1 Die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen sind Bestandteil unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten ergänzend für sämtliche Verträge, Leistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Anticimex SMART Produkten. Sie regeln insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Anticimex SMART Produkten, sowie den Zugang zu und die Nutzung von Daten, die durch Anticimex SMART Produkte erzeugt werden.

15.1.2 Diese Produktbedingungen regeln: (a) die Verarbeitung personenbezogener Daten durch SMART Produkte; (b) den Zugang zu und die Nutzung von Daten, die durch SMART Produkte erzeugt werden.

15.2 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Anticimex SMART

15.2.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Anticimex SMART gilt ausschließlich für Verbraucher bzw. Nicht-Unternehmenskunden, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Anticimex SMART Produkten beziehen.

15.2.2 Die Anticimex GmbH, Kärntner Straße 12, 8720 Knittelfeld handelt als Verantwortlicher hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die im Zuge der Installation und des laufenden Betriebs von Anticimex SMART Geräten erhoben werden. Diese Verarbeitung ist erforderlich, um die mit dem Nutzer vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und deren ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit sicherzustellen, gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erfüllung eines Vertrags).

15.2.3 Zu diesem Zweck erhebt Anticimex folgende Kategorien personenbezogener Daten: Gerätekoordinaten, Kundenname, Straße/Adresse, IP-Adresse des Geräts sowie sonstige personenbezogene Daten, die durch das Servicepersonal während der Installation eingegeben werden.

15.2.4 Personenbezogene Daten werden für die Dauer des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, werden personenbezogene Daten für höchstens fünf (5) Jahre nach Beendigung des Vertrags aufbewahrt.

15.2.5 Personenbezogene Daten werden innerhalb der Europäischen Union und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften, einschließlich der DSGVO, verarbeitet.

15.2.6 Darüber hinaus darf das Anticimex Innovation Center A/S begrenzte Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gerätekoordinaten, zum Zwecke der Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen verarbeiten, einschließlich der Steigerung von Leistung, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Funktionalität sowie der Entwicklung und Erprobung neuer Funktionen. Für diese Zwecke handelt das Anticimex Innovation Center A/S als eigenständiger Verantwortlicher. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

15.2.7 Als Kunde haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie auf Widerspruch gegen die Verarbeitung; ferner haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Datenübertragbarkeit. Wenn Sie eines dieser Rechte ausüben möchten, kontaktieren Sie uns bitte unter: GDPRalerts@anticimex.com

15.3 Zugang zu und Nutzung von Daten, die durch SMART Produkte erzeugt werden

15.3.1 Begriffsbestimmungen

15.3.1.1 Die in diesem Abschnitt (15. SMART Produktbedingungen) verwendeten Begriffe und Konzepte haben die Bedeutung, die ihnen durch die Verordnung (EU) 2023/2854 über fairen Datenzugang und faire Datennutzung („Data Act“) zugewiesen wird.

15.3.1.2 „Daten“ umfassen: (a) SMART Daten; (b) sowohl personenbezogene als auch nicht personenbezogene SMART Daten; (c) Daten in Rohform oder in vorverarbeiteter Form, jedoch unter Ausschluss abgeleiteter oder daraus erschlossener Daten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

15.3.2Datenzugang

15.3.2.1 Die Daten können zusammen mit den für ihre Auslegung erforderlichen einschlägigen Metadaten einem Datennutzer oder Datenempfänger durch Anticimex auf Anfrage über www.anticimex.com/digitally-enabled-pest-control/ bereitgestellt werden.

15.3.2.2 Die Daten können dem Nutzer unentgeltlich bereitgestellt werden, wobei die Daten zumindest in derselben Qualität bereitgestellt werden, in der sie Anticimex zur Verfügung stehen.

15.3.2.3 Anticimex wird Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, nur dann bereitstellen, wenn für die Bereitstellung personenbezogener Daten eine gültige Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht.

15.3.2.4 Der Nutzer erkennt an, dass Dritte die ihnen bereitgestellten Daten ausschließlich zu den mit dem Nutzer vereinbarten Zwecken und unter den mit dem Nutzer vereinbarten Bedingungen verarbeiten dürfen. Anticimex haftet gegenüber dem Nutzer nicht für das Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Dritten.

15.3.3 Datenmerkmale und Zugangsmodalitäten

15.3.3.1 Der Nutzer kann Zugang zu den angeforderten Daten erhalten: a) einfach und sicher; b) sofern technisch machbar, innerhalb eines (1) Monats; und c) auf Anfrage und sofern technisch machbar, in Echtzeit.

15.3.3.2 Anticimex legt die Datenmerkmale und Zugangsmodalitäten nach Einreichung einer Anfrage fest.

15.3.3.3 Anticimex verpflichtet sich, keine Informationen über den Zugang des Nutzers zu den angeforderten Daten über das hinaus aufzubewahren, was erforderlich ist für: (a) die ordnungsgemäße Durchführung (i) der Zugangsanfrage des Nutzers und (ii) dieser Bedingungen; (b) die Sicherheit und Wartung der Dateninfrastruktur; (c) die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen des Dateninhabers zur Aufbewahrung solcher Informationen.

15.3.3.4 Anticimex darf die Spezifikationen der Datenmerkmale oder der Zugangsmodalitäten einseitig ändern. Der Nutzer wird über die Änderung mindestens einen (1) Monat vor deren Wirksamwerden informiert, es sei denn, die Änderungen beeinträchtigen den Datenzugang und die Datennutzung durch den Nutzer nicht nachteilig oder unverzügliche Änderungen sind aufgrund einer gerade festgestellten Sicherheitslücke erforderlich.

15.3.4 Datennutzung durch den Nutzer

15.3.4.1 Der Nutzer darf die vom Dateninhaber auf seine Anfrage hin bereitgestellten Daten für jeden rechtmäßigen Zweck nutzen.

15.3.4.2 Der Nutzer verpflichtet sich, Folgendes zu unterlassen: (a) die Daten zur Entwicklung konkurrierender Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden oder die Daten zu diesem Zweck an einen Dritten weiterzugeben; (b) solche Daten zu verwenden, um Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, Vermögenswerte und Produktionsmethoden von Anticimex zu gewinnen; (c) Zwangsmittel einzusetzen oder Schutzlücken in der technischen Infrastruktur von Anticimex, die dem Schutz der Daten dient, auszunutzen, um Zugang zu Daten zu erlangen; (d) die Daten an einen Dritten weiterzugeben, der als Gatekeeper im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 gilt.

15.3.4.3 Die Parteien erkennen an, dass diese Beschränkungen die berechtigten Interessen des Nutzers nicht nachteilig beeinträchtigen.

15.4 Verstoß gegen diese Bedingungen

15.4.1 Jeder Verstoß gegen diese Produktbedingungen gilt als Verstoß im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Verstöße, Beschwerden und Rechtsbehelfe finden entsprechend Anwendung.

15.4.2 Zusätzlich kann die benachteiligte Partei als Rechtsbehelf bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen verlangen, dass die vertragsbrüchige Partei Daten, auf die unter Verstoß gegen diesen Vertrag zugegriffen wurde oder die unter Verstoß gegen diesen Vertrag genutzt wurden, sowie sämtliche Kopien davon löscht.

15.5 Allgemeine Bestimmungen und Vertraulichkeit

15.5.1 Die Beendigung der Vereinbarung berührt nicht: (a) etwaige Rechte des Nutzers, innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu Daten zu erhalten, die vor der Beendigung erzeugt wurden; oder (b) Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit.

15.5.2 Beide Parteien verpflichten sich, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um vertrauliche Informationen sicher aufzubewahren und diese Informationen keinem Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, eine Partei ist gesetzlich verpflichtet, die betreffenden Informationen bereitzustellen, oder es wurde zuvor eine Zustimmung eingeholt.

15.5.3 Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen lassen strengere Verpflichtungen unberührt, die sich aus (i) sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, (ii) der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), (iii) den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG oder der Richtlinie (EU) 2016/943 sowie (iv) sonstigem anwendbaren Unionsrecht oder nationalem Recht, unberührt.

16 Definitionen

16.1 Vereinbarung: „Vereinbarung” bezeichnet einen rechtskräftigen Vertrag zwischen Anticimex und dem Kunden (die Parteien) zum Verkauf bzw. zur Erbringung und dem Erwerb bzw. dem Bezug von Waren und / oder Leistungen, welche vom Kunden bestellt und von Anticimex gemäß diesen Bedingungen akzeptiert wurden.

16.2 Ausstattung von Anticimex: „Ausstattung von Anticimex” bezeichnet alle Ausstattungen, die Anticimex besitzt und von Anticimex am oder angrenzend an das Objekt montiert oder platziert werden.

16.3 Kunde: „Kunde” bezeichnet die Partei der Vereinbarung, welche gemäß der Vereinbarung gegen Bezahlung Leistungen von Anticimex erhält.

16.4 Waren: „Waren” bezeichnet Rohmaterialien, verarbeitete Produkte, einbaufertige Waren oder Halbfertigwaren, Waren, welche zum Wiederverkauf erworben wurden, und Verpackungsmaterialien für die oben genannten Gegenstände.

16.5 Mobilien: „Mobilien” bezeichnet persönliches Eigentum und beinhaltet zum Beispiel Möbel, Ausstattungen, Maschinen, Regale, Gondeln, usw., welche vom Objekt entfernt werden können.

16.6 Objekt: „Objekt” bezeichnet die Geschäftsräume des Kunden, welche laut Vereinbarung Gegenstand der Schädlingsbekämpfung sind.

16.7 Partei/Parteien: „Partei” und/oder „Parteien” bezeichnet Anticimex oder den Kunden oder sowohl Anticimex als auch den Kunden.

16.8 Schädlingsbekämpfung: „Schädlingsbekämpfung” bezeichnet professionelle Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung durch Beratung, Nutzung von Fallen oder anderen mechanischen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung und/oder chemische Behandlung gemäß den geltenden Standards und Bestimmungen.

17 Gerichtsstand

Für Unternehmer gilt: Der Gerichtsstand für alle zukünftigen Streitigkeiten, welche mit der Vereinbarung zwischen Anticimex und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, insbesondere für alle zukünftigen Streitigkeiten über den Inhalt der Beauftragung, das Zustandekommen der Vereinbarung und dessen Durchführung ist der Sitz von Anticimex. Anticimex kann im Streitfall nach eigener Wahl aber auch jenes für den Kunden örtlich und sachlich zuständige Gericht anrufen.

18 Anwendbares Recht

Für Unternehmer gilt: Für alle Streitigkeiten aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zwischen Anticimex und dem Kunden ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

19 Geltung dieser AGB bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine zulässige Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend für allfällige Vertragslücken.

Stand: 09/2026

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